Allgemeine Mietbedingungen

 


1. Allgemeines

 

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen der Fotobox Oberschwaben GbR, 88214 Ravensburg (nachfolgend Vermieter genannt), gelten für die Miete des unter Ziffer 1.4 definierten Mietgegenstands.

 

1.2 Die nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Mietbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu oder die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.

 

1.3 Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten auch für zukünftige Mietverträge zwischen den Vertragsparteien, für den Fall, dass beide Unternehmer sind. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Wunsch des Mieters die geltenden Allgemeinen Mietbedingungen übersandt werden.

 

1.4 Die Vermieterin vermietet folgenden Mietgegenstand: Die auf der Website des Vermieters dargestellte Fotobox (mobiler Fotoautomat), bestehend aus einer Spiegelreflex-Kamera, einem Touchscreen, einem Studiolicht und einem Foto-Drucker. Eine konkretere Beschreibung des Mietgegenstands kann der Website der Vermieterin fotoboxoberschwaben.de entnommen werden.

 


2. Verfügbarkeitsprüfung und Vertragsschluss

 

2.1 Der auf der Website des Vermieters beschriebene Mietgegenstand stellt kein verbindliches Angebot seitens des Vermieters dar, sondern dient zur Abgabe eines verbindlichen Angebots auf Abschluss eines Mietvertrages durch den Mieter.

 

2.2 Der Mieter muss über eine Anfrage beim Vermieter (Online-Formular) oder per E-Mail oder Telefon die Verfügbarkeit des Mietgegenstands für den gewünschten Termin abfragen. Der Mieter wird vom Vermieter über diese Verfügbarkeit per E-Mail benachrichtigt.

 

2.3 Bei Verfügbarkeit des Mietgegenstands für den gewünschten Termin und nach entsprechender Bestätigung durch den Vermieter sowie eine schriftliche Annahme des Mieters ist der Vertrag geschlossen.

 

2.5 Der Vermieter kann das Angebot des Mieters annehmen,

  • indem er dem Mieter nach dem Zugang des Angebots innerhalb von 7 Tagen eine Bestellbestätigung per E-Mail oder WhatsApp übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Bestellbestätigung beim Mieter maßgeblich ist, oder
  • indem er dem Mieter den Mietgegenstand überlässt, wobei insoweit der Zugang des Mietgegenstands beim Mieter maßgeblich ist,
  • indem er den Mieter nach Abgabe von dessen Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages zur Zahlung auffordert. Nimmt der Vermieter das Angebot des Mieters innerhalb von 7 Tagen nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Mieter nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist. Der Mietvertrag kommt erst mit Annahme des Vermieters zustande.

 


3. Beginn und Ende der Mietzeit – Nutzung innerhalb der Mietzeit

 

3.1 Die Mietzeit beginnt mit der Überlassung des Mietgegenstands an den Mieter. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgegenstands an den Vermieter durch den Mieter an dem, dem Vermieter im Vorfeld mitgeteilten, Termin (reservierter und gebuchter Termin) nachfolgenden Werktag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

 

3.2 Der Mieter ist ausschließlich berechtigt, den Mietgegenstand an dem, dem Vermieter im Vorfeld mitgeteilten, Termin (reservierter und gebuchter Termin) zu nutzen.

 

3.3 Ist eine Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften ordentlich kündigen.

 

3.4 Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.

 

3.5 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

 

3.6 Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstands nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.


4. Mietzahlung – Zahlungsarten

 

4.1 Für die Dauer der Mietzeit ist der Mieter zur Zahlung des Mietpreises verpflichtet. Der Mietpreis ergibt sich aus der Bestellung des Mieters. Bei den angegebenen Mietpreisen handelt es sich um Gesamtpreise. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden gesondert angegeben. 

 

4.2 Die Mietgebühr ist fällig bei der Anlieferung. Die Zahlung der Mietgebühr erfolgt durch Vorabüberweisung spätestens 1 Werktage vor dem Einsatzdatum oder in Bar bei Anlieferung am Einsatztag.

 

4.3 Auf Wunsch des Mieters vorgenommene Anpassungen und/ oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Mietgegenstands, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind. Der Mieter hat die Möglichkeit, zusätzliche Optionen per E-Mail kostenpflichtig zu bestellen/zu buchen.


5. Rechte und Pflichten des Mieters (Rückgabe – Kosten – Untervermietung – Nutzung u.a.)

 

5.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vereinbarungsgemäß an der von ihm angegebenen Lieferanschrift in Empfang zu nehmen und diesen am ersten Werktag nach dem vom Mieter im Vorfeld mitgeteilten Termin zurückzugeben (Ende Mietzeit). Diese Rückgabe erfolgt – sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde - durch Übergabe des Mietgegenstands durch den Mieter. Der Mieter ist lediglich verpflichtet, den Mietgegenstand nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben.

 

5.2 Der Mietgegenstand darf nur von dem Mieter genutzt werden. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht an Dritte zur Nutzung (Ingebrauchnahme) übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine Zustimmung in Schrift- oder Textform. Bereits hiermit erteilt der Vermieter seine Zustimmung zur vertragsgemäßen Nutzung des Mietgegenstands durch die Gäste einer etwaigen Veranstaltung, zu deren Anlass der Mieter den Mietgegenstand angemietet hat.

 

5.3 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß zu nutzen, die Bedienungsanleitung zu beachten, sowie den Mietgegenstand pfleglich, schonend und ordnungsgemäß zu behandeln. Er hat ihn weiter vor schädlichen, also vor solchen Witterungseinflüssen zu schützen, die geeignet sind, Schäden am Mietgegenstand zu verursachen.

 

5.4 Der Mieter wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Vermieters im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen.

 

5.5 Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

 

5.6 Der Mieter verpflichtet sich insbesondere zu nachfolgender, ordnungsgemäßen

Nutzung des Mietgegenstands:

  • Der Mietgegenstand darf ausschließlich in Innenräumen, wind- und wettergeschützten Hütten, Zelten u.ä. oder in vergleichbaren Räumlichkeiten bzw. Unterständen verwendet werden. Es ist die Pflicht des Mieters, den Mietgegenstand vor schädlichen Wetter- und Witterungsbedingungen zu schützen.
  • Der Mietgegenstand darf nicht direktem Sonnenlicht ausgesetzt werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da in einem solchen Fall die maximale Betriebstemperatur von 40° Celsius nicht mehr gewährleistet ist. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung des Mieters drohen Schäden am Mietgegenstand und/ oder dessen Funktionsunfähigkeit.
  • Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebstemperatur des Mietgegenstands, insbesondere des Druckers, zwischen mindestens 10° und höchstens 40° Celsius zu halten. Auch bei zu niedrigen Temperaturen drohen Schäden am Mietgegenstand und/ oder dessen Funktionsunfähigkeit.
  • Der Mieter muss sicherstellen, dass die Luftfeuchtigkeit der Umgebung des Mietgegenstandes zwischen 30% bis 80% liegt. Andernfalls drohen ebenfalls Schäden am Mietgegenstand und/ oder dessen Funktionsunfähigkeit.

 

5.7 Der Mieter und/ oder Dritte, die mit Zustimmung des Vermieters den Mietgegenstand nutzen, müssen mit der beigefügten Bedienungsanleitung und sonstigen vermieterseitigen Anleitungen zur Nutzung des Mietgegenstandes vertraut sein und müssen diesen Anleitungen entsprechend handeln. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass diese dritten Personen von ihm entsprechend informiert werden.

 

5.8 Hat der Mietgegenstand zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der seine Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige des Mangels gegenüber dem Vermieter verpflichtet.

 

5.9 Der Mieter unterlässt sofort die weitere Nutzung des Mietgegenstands und ist auch verpflichtet, den Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen, wenn er feststellt, dass der Mietgegenstand oder einzelne Bauteile des Mietgegenstands nicht mehr ordnungsgemäß funktionieren bzw. reagieren. Im Zweifel hat der Mieter unverzüglich den Vermieter zu kontaktieren und sich mit diesem abzustimmen bzw. dessen Weisung einzuholen.

 

5.10 Der Mieter ist verpflichtet, es zu unterlassen, den Mietgegenstand oder einzelne Bauteile des Mietgegenstandes zu verändern oder sicherheitsrelevante Funktionen außer Kraft zu setzen. Änderungen und Anbauten an dem Mietgegenstand durch den Mieter bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Vermieters in Schrift- oder Textform. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung des Mietgegenstands mit anderen Gegenständen. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Mieter auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand wieder her.

 

5.11 Der Mieter ist verpflichtet, die Photobooth-Accessoires zurückzugeben.

 


6. Vertragsstrafe bei verspäteter Rückgabe des Mietgegenstands (Verzug)

 

6.1 Im Falle der verspäteten Rückgabe stehen dem Vermieter die gesetzlichen Ansprüche zu.

 

6.2 Unbeschadet von Ziffer 6.1 ist der Vermieter berechtigt, bei von dem Mieter zu vertretenden Rückgabezögerungen nach vorheriger Androhung in Schrift- oder Textform (z.B. Telefax, E-Mail) gegenüber dem Mieter für jeden angefangenen Werktag der verspäteten Rückgabe im Sinne der Ziffer 5.1 eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 Euro für jeden Tag des Verzugs zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Mieter zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.


7. Rechte und Pflichten des Vermieters (Gebrauchsüberlassung - Lieferung u.a.)

 

7.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen. Die Überlassung des Mietgegenstands erfolgt per Lieferung an die vom Mieter angegebene Lieferanschrift oder durch Abholung des Mietgegenstandes in Ravensburg (Firmenadresse).

 

7.2 Der Vermieter wird den Mietgegenstand zum abgestimmten Termin an die vom Mieter angegebene Lieferanschrift liefern. 

 

7.3 Zum Zweck des ordnungsgemäßen Auf- und Abbaus des Mietgegenstands stellt der Vermieter dem Mieter eine Einweisung in die Technik sowie den Aufbau zur Verfügung. 

 

8.§ 7 Unvollständige Leistungserbringung

 

Im Falle unvollständiger Leistungserbringung seitens des Vermieters beschränkt sich die Haftungsverpflichtung maximal auf den vereinbarten Mietpreis. Darüber hinaus gehende Ansprüche seitens des Mieters sind ausgeschlossen.

Soweit sich Leistungsstörungen aus Gründen ergeben, die auf mangelnden Mitwirkungspflichten des Mieters beruhen oder durch deren Veranstaltungsteilnehmer veranlasst sind, bleiben die Ansprüche des Vermieters aus dem Vertrag unberührt.

Bei Leistungsstörungen durch technischen Problemen bemüht sich der Vermieter um schnellstmögliche Beseitigung. Sollten diese nicht möglich sein, wird nur die erbrachte Leistung abgerechnet; eine Nacherfüllung entfällt. Eine Mangelbeseitigung durch den Kunden ist ausgeschlossen.

Der Vermieter ist zur sofortigen Wegnahme seiner Geräte berechtigt, wenn ihm aus wichtigem Grund durch Verschulden des Kunden oder dessen Veranstaltungsteilnehmer ein Verbleib nicht bis zum Ende der Veranstaltungszeit zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde oder die Veranstaltungsteilnehmer die Geräte nicht ordnungsgemäß und nach Anweisung des Vermieters gebrauchen oder die Geräte erheblich gefährdet sind. Vergütungsansprüche bleiben unberührt.

 


9. Besondere Pflichten des Mieters bei Unfällen, Diebstahl, Schadensfällen, etc.

 

9.1 Nach einem Unfall mit Beteiligung Dritter, insbesondere bei Personenschäden oder einem Diebstahl des Mietgegenstands, hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen.

 

9.2 Bei jeglicher Beschädigung oder bei einem Diebstahl oder einem sonstigen Verlust des Mietgegenstands während der Mietzeit, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle ihm bekannten Einzelheiten des jeweiligen Ereignisses, das zur Beschädigung, zum Diebstahl oder sonstigen Verlust geführt hat, schriftlich oder in Textform zu unterrichten.

 

9.3 Der Mieter hat alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses (bzw. des Diebstahls oder sonstigen Verlusts) dienlich und förderlich sind.

 

9.4 Bei einem Schadenfall ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

 

9.5 Die Gefahr für die Mietsache und übernommene Gegenstände geht mit der Leistung an den Mieter über. Er haftet für alle Sach- und Personenschäden, die im mittelbaren und unmittelbaren Zusammenhang zur Fotoboxnutzung stehen.

 

Der Mieter ist selbst für die Sicherung der Fotos nach der Veranstaltung verantwortlich. Für einen Datenverlust während des gesamten Mietzeitraums kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden.

 

Der Mieter trägt die Verantwortung für die Fotobox und überlassenem Zubehör von der Anlieferung bis zur Rückgabe und haftet für alle von ihm zu vertretenden Verluste und/oder Schäden, die während der Mietzeit entstehen. Wird die Fotobox, Bestandteile hiervon oder gemietetes Zubehör gestohlen bzw. gehen die Mietobjekte verloren, haftet der Mieter für die Wiederbeschaffung des jeweiligen Mietgegenstandes. Bemessungsgrundlage ist der Zeitwert des jeweiligen Mietgegenstandes. Der Mieter haftet mit der gleichen Maßgabe auch für Beschädigungen der Mietgegenstände durch seine Veranstaltungsteilnehmer.

Der Mieter hat die Mietgegenstände sorgsam zu behandeln und ist verpflichtet, dem Vermieter technische Störungen unverzüglich mitzuteilen. Reparaturen dürfen ausschließlich vom Vermieter durchgeführt werden.

 


10. Haftung des Vermieters

 

10.1 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel wird ausgeschlossen.

 

10.2 Die Gefahr für die Mietsache und übernommene Gegenstände geht mit der Leistung an den Mieter über. Er haftet für alle Sach- und Personenschäden, die im mittelbaren und unmittelbaren Zusammenhang zur Fotoboxnutzung stehen.

Der Mieter ist selbst für die Sicherheit der Fotos nach der Veranstaltung verantwortlich. Für einen Datenverlust während des gesamten Mietzeitraums kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden.

Der Mieter trägt die Verantwortung für die Fotobox und überlassenem Zubehört von der Anlieferung bis zur Rückgabe und haftet für alle von ihm zu vertretenden Verluste und/oder Schäden, die während der Mietzeit entstehen. Wird die Fotobox, Bestandteile hiervon oder gemietetes Zubehör gestohlen bzw. gehen die Mietobjekte verloren, haftet der Mieter für die Wiederbeschaffung des jeweiligen Mietgegenstandes. Der Mieter haftet mit der gleichen Maßgabe auch für Beschädigungen der Mietgegenstände durch seine Veranstaltungsteilnehmer. 

Der Mieter hat die Mietgegenstände sorgsam zu behandeln und ist verpflichtet, dem Vermieter technische Störungen unverzüglich mitzuteilen. Reparaturen dürfen ausschließlich vom Vermieter durchgeführt werden.

§11 Urheber- und Nutzungsrechte, Zuverfügungstellung des Bildmaterials, Datenschutz

Das Urheberrecht entsteht in der Person des Erstellers einer Fotografie (das Bildmaterials). Der Mieter muss sich bei diesem um die Befugnis bemühen, das Bildmaterial verwenden zu dürfen. Das umfasst die Befugnis zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung bzw. Bearbeitung des Bildmaterials. Ansprüche oder Rechte betreffend das Bildmaterials setens des Vermieters bestehen nicht. 

Die Einholung der erforderlichen weiteren Rechte, etwa im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild der auf dem Bildmaterial abgebildeten Person, obliegt dem Mieter. Der Vermieter haftet nicht für die Verletzung von Bildnis- oder sonstigen Rechten Dritter und übernimmt auch keine Haftung für das während der Mietdauer entstandene Bildmaterial. 

Das Bildmaterial wird dem Mieter per Link (z.B. Dropbox) oder in vergleichbarer Weise zur Verfügung gestellt. Nach Abruf der Daten werden diese beim Vermieter gelöscht. Der Link darf nicht an Dritte, etwa Veranstaltungsnehmer, weitergegeben werden.


11. Stornierung

 

11.1 Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende Stornierungsgebühren fällig:

  • Stornierung bis zum 28. Tag vor dem reservierten und gebuchten Termin: 25 % des Mietpreises brutto;
  • Stornierung vom 27. bis 15. Tag vor dem reservierten und gebuchten Termin: 50 % des Mietpreises brutto;
  • Stornierung vom 14. bis 1. Tag vor dem reservierten und gebuchten Termin: 60 % des Mietpreises brutto.

 


12. Personenmehrheit als Mieter

12.1 Haben mehrere Personen gemietet, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.

12.2 Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berühren, müssen von und gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch – unter Vorbehalt eines Widerrufs in Schrift- oder Textform – bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für den Ausspruch von Kündigungen oder zum Abschluss von Aufhebungsverträgen. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst mit Zugang beim Vermieter wirksam.


13. Datenschutzhinweise

Alle Einzelheiten zu unseren Datenschutzrichlinien können Sie folgendem Link entnehmen:Datenschutzhinweise

 


14. Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Der Vorrang der – auch mündlichen – Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.

14.2 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis das für den Vermieter-Firmensitz in 88214 Ravensburg zuständige Gericht.

14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Mieter als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

 

Schlussbestimmungen:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, berührt dieses nicht in Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültigen oder ergänzungsbedürftigen Bestimmungen durch eine sinnentsprechende wirksame Regelung zu ersetzen, die der angestrebten Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt. 

 

FotoBox Oberschwaben

 

Fabienne u. Dominik Braunwarth